Aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung (26. CoBeLVO)

 

26.CoBeLVO vom 08.09.21

 

Erste Landesverordnung

zur Änderung der Sechsundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
Vom XX. September 2021

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a Abs. 1 und den §§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Artikel 1

Die Sechsundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 8. September 2021 (GVBl. S. 504, BS 2126-13) wird wie folgt geändert:

  1. In § 5 Abs. 3 Satz 7 werden die Worte „gelten zur Zugangssteuerung eine Vorausbuchungspflicht und“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
  2. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Findet die Sportausübung in einer Gruppe statt, die ausschließlich aus Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre besteht, können abweichend von Satz 3 unabhängig von der erreichten Warnstufe stets bis zu 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen.“

  1. Dem § 16 Abs. 6 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Findet der außerschulische Musik- und Kunstunterricht  in einer Gruppe statt, die ausschließlich aus Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre besteht, können abweichend von Satz 3 unabhängig von der erreichten Warnstufe stets bis zu 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen.“

  1. Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Findet der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur in einer Gruppe statt, die ausschließlich aus Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre besteht, können abweichend von Satz 3 unabhängig von der erreichten Warnstufe stets bis zu 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen.“

  1. § 18 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
  2. a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
  3. aa) In Nr. 1 werden die Worte „11. Juni 2021 (GVBl. S. 389, BS 2126-17)“ durch die Worte „17. September 2021 (GVBl. S. xxx, BS xxxx-xx) ersetzt.
  4. bb) Nach den Worten „dürfen die Einrichtung nur“ werden die Worte „nach Beendigung der Absonderung und“ eingefügt.
  5. b) In Satz 3 wird die Zahl „elften“ durch die Zahl „fünften“ und die Zahl „14.“ durch die Zahl „siebten“ ersetzt.
  6. In § 25 Satz 1 Nr. werden die Worte „die Vorausbuchungspflicht oder“ gestrichen.
  7. Die Anlage 1 erhält die aus Anlage I zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am xx. September 2021 in Kraft.

Mainz, de xx. September 2021

 

Der Minister

für Wissenschaft und Gesundheit

 

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