Sperrung der Birkenstraße

Verkehrspolizeiliche Anordnung zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum Gemäß §§ 44 und 45 rStaßenverkehrsordnung (StVO)
Vorgangsnummer: 139b/2016
Anlass der Sperrung: Ausbau der Straße
Ort und Straße: Laubach, Birkenweg
Sperrabschnitt/Zeit: 11.11.2016 bis 28.02.2017
Baustellenleiter/Telefon: Michael Hermony, Tel. 0157 55391686
Art der Sperrung: Vollsperrung
Sicherung der Baustelle gemäß Regelplan: B I 17 und beigefügter Plan
Ergänzungen:
Der Busverkehr zum Kindergarten ist von der L 218 ( Koblenzer Straße) über die Gartenstraße, Raiffeisenstraße zur L 219 ( Kastellauner Straße) zu führen. (Haltestelle vor dem Kindergarten).
Entsprechend ist die Beschilderung an der Einfahrt von der L 218 mit dem Zusatzzeichen "Busse zum Kindergarten frei" zu erweitern. Die Straße " Am Wallgraben" darf von den Bussen nicht benutzt werden.
Die Abnahme der Beschilderung ist vor Beginn der Arbeiten bei der Straßenverkehrsbehörde der Ver-bandsgemeinde Simmern/Hunsrück, Tel. 06761/837213 oder bei der Polizeiinspektion Simmern/Hunsrück, Tel. 06761/9210 zu beantragen. Die Polizei ist berechtigt, im Einvernehmen mit der Straßenverkehrsbe-hörde weitere Anordnungen zu treffen.
Unterrichtung des Straßenbaulastträgers:
Die Anordnung wird erst wirksam, wenn die Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehör-de/Straßenbaulastträger für den Straßenaufbruch oder die sonstige Inanspruchnahme der Straße erteilt ist. Verbandsgemeindeverwaltung Simmern/Hunsrück, Herr Johann (06761/837-243) Masterstraßenmeisterei, Im Boorstück 3, 55469 Simmern/Hunsrück, Tel.06761/94050
Nach Fertigstellung der Maßnahme ist die vorgenannte Straßenbaubehörde zu informieren, damit vor Ort eine Abnahme zwecks Sicherung von Gewährleistungsansprüchen erfolgen kann.
Verwaltungsgebühr:
Gemäß Ziffer 261 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (in der jeweils gelten-den Fassung) wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 Euro festgesetzt. Bitte überweisen Sie diese Gebühr auf eines der unten genannten Konten der Verbandsgemeindekasse Sim-
Tel. 06761 837-0
Fax 06761 837-100
Ansprechpartner/in Gerhard Löwenbrück
E-Mail g.loewenbrueck@vgvsim.de
Durchwahl 06761 837-213
Fax 06761 837-220
Zimmer-Nr. 105
Aktenzeichen 1.1-161-03
Ihre Nachricht vom 01.12.2016
Ihr Aktenzeichen
Datum 02.12.2016
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mern unter Angabe der Haushaltsstelle 12300.43190000 und der Vorgangsnummer bis spätestens 14 Tage nach Erlass dieser Anordnung.
Bitte beachten Sie:
Vor jeder straßenverkehrsrechtlichen Entscheidung ist von uns grundsätzlich ein Anhörverfahren bei den beteiligten Stellen durchzuführen. Dies erfordert, dass Anträge auf verkehrspolizeiliche Anordnungen mindestens zwei Wochen vor der Durchführung der Maßnahmen bei uns als zu-ständige Straßenverkehrsbehörde vorliegen müssen. Dem Antrag eines Bauunternehmens ist ein Verkehrszeichenplan beizufügen.Wir bitten dahingehend zukünftig um entsprechende Beachtung!
Folgende Auflagen sind zu beachten:
1. Nach § 45 Abs. 6 StVO haben Sie für die Dauer der Bauarbeiten im Straßenraum die umstehende Anordnung zu vollziehen. Die Anordnung ist mit Anlagen (Beschilderungsplan) an der Arbeitsstelle zur Einsicht bereitzuhalten.
2. Als verantwortliches Bauunternehmen haben Sie in jedem Fall zu prüfen, ob zur Sicherung des Stra-ßenverkehrs Maßnahmen geboten sind, die über die angeordneten Sicherungsmaßnahmen hinausge-hen. Ggf. bitten wir Sie, eine Ergänzungsanordnung zu beantragen.
3. Die Arbeiten sind unter Verwendung neuzeitlicher Hilfsmittel rationell und zügig durchzuführen. Geh-wege und Gehstreifen sind bei Arbeiten auf der Fahrbahn von Baugeräten, Baustoffen und Aushub-massen freizuhalten.
4. Alle Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen müssen den Bestimmungen der StVO und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften entsprechen. Sie müssen sich in einwandfreiem Zustand befin-den, stets gut erkennbar, ordnungsgemäß befestigt und standfest aufgestellt sein. Bei starkem Wind ist sicherzustellen, dass an den arbeitsfreien Tagen Kontrollen durchgeführt werden.
5. Die Arbeitsstelle ist so zu beschildern, dass Verkehrsteilnehmer die Verkehrsführung rasch und zwei-felsfrei erkennen.
6. Die Beschilderung ist dem jeweiligen Stand der Bauarbeiten anzupassen. Straßenaufbrüche sind schnellstens mit einer Asphaltdecke zu schließen. Der Polizei ist bei Beginn der Arbeiten der für die Baustelle verantwortliche Mitarbeiter der Fachfirma zu benennen.
7. Soweit es die Sichtverhältnisse erfordern (Nacht, Dämmerung, Nebel), ist die Absperrung durch gel-be und bei Vollsperrung mindestens fünf rote Warnleuchten zu kennzeichnen. Die Warnleuchten dür-fen nicht blenden; die roten Warnleuchten dürfen nicht blinken.
8. Alle Personen, die im Verkehr eingesetzt oder neben dem Verkehrsraum tätig sind, müssen auffällige Warnkleidung (DIN 30711) tragen.
9. Dieser Anordnung widersprechende Verkehrszeichen sind abzudecken.
10. Markierungen und Markierungsreste, die zu Irritationen führen können, sind zu entfernen.
11. In jedem Fall einer Aufgrabung ist bei folgenden Stellen nachzufragen, ob Leitungen im Aufgrabungsbereich verlegt sind:
 Westnetz GmbH, Felsenweg 18, 55469 Simmern/Hsr. (Tel.: 06761/839-0, Fax: 06761/839-2722) bezüglich Strom- oder Gasleitungen
 VG-Wasserwerk, Brühlstr. 2, 55469 Simmern/Hsr. (Tel.: 06761/837-115, Fax: 06761/837-118) bezüglich Wasser- oder Abwasserleitungen
 Post/Telekom (Fax: 06761/949991) bezüglich Fernmeldeleitungen
Wir behalten uns vor, im Bedarfsfall weitere Auflagen zur Verkehrssicherung anzuordnen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sim-mern/Hunsrück, Brühlstr. 2, 55469 Simmern/Hunsrück zu erheben. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der Wi-derspruch vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist eingegangen ist.
Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei dem Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises, Ludwigstr. 3-5, 55469 Simmern/Hunsrück, gewahrt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Löwenbrück)
VG-Verwaltungsrat

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